Mehr...

Kein Verweis auf Kindertagespflege anstelle von Kindertageseinrichtung!

Eltern, die ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung betreuen lassen möchten, dürfen, wenn nicht genügend Betreuungsplätze zur Verfügung stehen, durch das Jugendamt nicht auf eine Betreuung in Kindertagespflege verwiesen werden! Dies entschied nun das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 18.07.2013 - 19 L 877/13, nicht rechtskräftig). Hintergrund: Da der seit dem 01.08.2013 geltende Rechtsanspruch Unter-Dreijähriger (nur) auf eine Betreuung "in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege" gerichtet ist, gingen die Gerichte bisher übereinstimmend davon aus, dass das Jugendamt seiner Verpflichtung, einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, auch dadurch nachkommt, dass es den Eltern einen Betreuungsplatz in Kindertagespflege verschafft. Dies aber bringt oft weitere Probleme mit sich, z. B. bei der Krankheitsvertretung der Tagseltern oder beim später anstehenden Wechsel in einen Kindergarten. Das VG Köln macht damit nun Schluss und enschied, dass das Jugendamt einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung verschaffen muss, wenn die Eltern sich für eine Betreuung in einer Kita entschieden haben. Ausblick: Die Begründung des Beschlusses liefert sehr überzeugende Argumente. Ob sich die Rechtsprechung des VG Köln aber durchsetzen kann, bleibt aber abzuwarten.

Eingliederungsbescheide der Jobcenter müssen passgenau auf die Erwerbslosen zugeschnitten sein!

Eingliederungsbescheide, die von den Jobcentern erlassen werden, müssen auf die Vermittlungssituation des Erwebslosen passgenau zugeschnitten sein. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) nun zugnsten der Leistungsempfänger (Urteil vom 23.06.2016 – B 14 AS 42/15 R). Hintergrund: Nach der gesetzlichen Regelung soll bei solchen Maßnahmen sichergestellt werden, dass Angebote unterbreitet werden, die den individuellen Bedürfnissen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entsprechen und eine der individuellen Bedarfslage des erwerbsfähigen Leistungsbeziehers gerecht werdende Konkretisierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vorgenommen wird. Mit anderen Worten: Der Leistungsbezieher soll zur Erhöhung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt an Eingliederungsleistungen dasjenige bekommen, was ihm wirklich hilft. Hierauf hat er einen Anspruch, so dass er passgenaue Eingliederungsleistungen verlangen kann. Wird dies durch die Jobcenter allerdings nicht beachtet und werden statt dessen z. B. völlig sinnlose Maßnahmen festgelegt, kann der Engliederungsbescheid zudem rechtswidrig sein. Ausblick: Erwerbslose, die vom Jobcenter einen Eingliderungsbescheid erhalten haben, sollten diesen sorgfältig prüfen lassen.

Fehlender Kita-Platz kann Schadenersatz bedeuten - OVG Koblenz bestätigt erstinstanzliches Urteil!

Vom 01.08.2013 an haben Ein-bis-Dreijährige einen Anspruch auf einen Krippenplatz. Wird dieser nicht bereitgestellt und werden statt dessen z. B. Tageseltern engagiert, können die Kosten bei der Kommune als Schadersatz geltend gemacht werden. So entschied es kürzlich das Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urt. v. 25.10.2012, 7 A 10671/12.OVG. Hintergrund: In Rheinland-Pfalz gibt es aufgrund landesrechtlicher Gesetze schon einen ähnlichen Anspruch auf einen Kita-Platz. Da dieser Platz nicht rechtzeitig von der Kommune zur Verfügung gestellt worden war, hatte die Mutter das Kind auf eigene Kosten untergebracht. Die Kosten (ca. 2.200 EUR) konnte sie auch in zweiter Instanz bei der Kommune einfordern. Fazit: Auch wenn das Urteil des OVG Koblenz keine Allgemeingültigkeit besitzt und es noch keinen bundesweiten Anspruch auf einen Kita-Platz für Unter-Dreijährige gibt: Sollten ab 01.08.2013 Eltern in dieselbe Lage kommen wie im entschiedenen Fall, werden sich die Gerichte reihenweise mit derartigen Schadenersatzklagen zu befassen haben.

Urlaubsabgeltung ist nicht auf Hartz IV-Leistungen anzurechnen!

Die z. B. nach einer Kündigung vom früheren Arbeitgeber gezahlte Urlaubsabgeltung ist nicht auf Hartz IV anzurechnen! Dies entschied nun das Sozialgericht Düsseldorf (Urt. v. 18.10.2012, S 10 AS 87/09, nicht rechtskräftig). Hintergrund: In der Regel ist das Einkommen des Hilfeempfängers auf die Hartz IV-Leistungen anzurechnen. Ausgenommen ist solches Einkommen, das für einen ganz bestimmten Zweck gezahlt wird (= zweckbestimmte Einnahme), und bei dessen Anrechnung der Zweck nicht mehr erreicht werden könnte. Solches Einkommen soll der Hilfeempfänger behalten dürfen, indem es nicht auf Hartz IV angerechnet wird. Für die Urlaubsabgeltung entschied das SG Düsseldorf nun, dass sie eine solche zweckbestimmte Einnahme ist; ihr Zweck ist, die entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen, und Geld bereitzustellen, damit diese auf andere Weise nachgeholt werden können. Fazit: Auch wenn das Urteil des SG Düsseldorf keine Allgemeingültigkeit besitzt: Wer z. B. wegen Kündigung in Hartz IV fällt, sollte seine Bescheide prüfen und Widerspruch einlegen und/oder einen Überprüfungsantrag stellen.

Keine volle Anrechnung des Hinzuverdienstes bei Erwerbsminderungsrente!

Wer Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, verdient oft noch etwas hinzu, z. B. durch Austragen von Zeitungen. Bezieht aber z. B. der Partner "Hartz IV", dann wird der Hinzuverdienst des Rentners voll angerechnet. Dies ist unzulässig! Ein Teil des Hinzuverdienstes muss verbleiben, entschied das Bundessozialgericht kürzlich (Urt. v. 24.11.2011, Az. B 14 AS 201/10 R). Hintergrund: SGB II-Freibeträge für Erwerbstätige gelten nicht, da der Rentner als nicht erwerbsfähig gilt. Die SGB XII-Freibeträge gelten aber an sich ebenfalls nicht, da die Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II bezieht. Diese Ungerechtigkeit wollte das BSG nicht hinnehmen: Dem Rentner stehen die Freibeträge nach dem SGB XII zu! Einen Teil des Hinzuverdienstes kann er dadurch behalten! Fazit: Wer Erwerbsminderungsrente bezieht, in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II ("Hartz IV") lebt und sich etwas hinzuverdient, sollte seine Bescheide prüfen und Widerspruch einlegen und/oder einen Überprüfungsantrag stellen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Steve Winkler & Partner unterstützt Sie gern! Fragen Sie nach, wollen Sie hierzu beraten oder vertreten werden!